OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.03.2022
13 WF 35/22
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 23/16

Beschwerde gegen die Ablehnung der Festsetzung einer RechtsanwaltsvergütungEinrede der VerjährungNicht im Gebührenrecht begründete Einrede

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2022 - Aktenzeichen 13 WF 35/22

DRsp Nr. 2022/5767

Beschwerde gegen die Ablehnung der Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung Einrede der Verjährung Nicht im Gebührenrecht begründete Einrede

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 26.10.2021 - 18 F 23/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung der Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 26.10.2021 (Bl. 583) hat das Amtsgericht unter Aufhebung seiner Entscheidung vom 23.04.2021 (Bl. 560) die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 23.12.2019 (Bl. 540) geltend gemachte Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 587,86 € gegenüber den Antragsgegnerinnen abgelehnt und dies auf die von den Antragsgegnerinnen eingewendete Verjährung gestützt.

Der Beschwerde der Antragsteller vom 10.11.2021 (Bl. 591), mit der diese eine offensichtliche Haltlosigkeit des Verjährungseinwands vortragen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.02.2022 (Bl. 616) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.