OLG Hamm - Beschluss vom 01.02.2022
15 W 142/21
Normen:
FamFG § 84;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1459
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 III 18/20

Beschwerde gegen die Ablehnung einer Anmeldung zur EheschließungEhehindernis durch eine nach nigerianischem Stammesrecht geschlossenen Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer nigerianischen StaatsangehörigenSubstanzielles Unrecht durch Nichtanerkennung einer Eheschließung

OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2022 - Aktenzeichen 15 W 142/21

DRsp Nr. 2022/9381

Beschwerde gegen die Ablehnung einer Anmeldung zur Eheschließung Ehehindernis durch eine nach nigerianischem Stammesrecht geschlossenen Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer nigerianischen Staatsangehörigen Substanzielles Unrecht durch Nichtanerkennung einer Eheschließung

1. Von einem Ehehindernis nach § 1306 BGB ist bereits dann auszugehen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der beabsichtigten Eheschließung noch eine bestehende Ehe mit einer anderen Person entgegensteht.2. Auch eine nach nigerianischem Stammesrecht geschlossene Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer nigerianischen Staatsangehörigen kann als wirksam anzusehen sein und daher ein Ehehindernis im Sinne von § 1306 BGB darstellen, falls dem nigerianischen Staatsangehörigen durch die Nichtanerkennung substanzielles Unrecht geschehen würde.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 84;

Gründe

I.