Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts Dachau vom14.06.2019 wie folgt geändert:
Der am 12.02.1986 geborene O. S. wird als gemeinsames Kind von Herrn O. G. und von Frau O. M. angenommen. Die Adoption folgt aus § 1767 BGB.
2.Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 450.000,- € festgesetzt.
I.
Die Annehmenden verfolgen mit ihrer Beschwerde ihren gestellten Adoptionsantrag weiter.
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