OLG München - Beschluss vom 25.09.2019
33 UF 918/19
Normen:
BGB § 1767; FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 516
FuR 2020, 490
NJW-RR 2019, 1349
ZEV 2020, 382
Vorinstanzen:
AG Dachau, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 162/18

Beschwerde gegen die Ablehnung eines AdoptionsantragsAnnahme eines Volljährigen als KindFamilienbezogenes Motiv

OLG München, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen 33 UF 918/19

DRsp Nr. 2019/14949

Beschwerde gegen die Ablehnung eines AdoptionsantragsAnnahme eines Volljährigen als KindFamilienbezogenes Motiv

1. Ob die Annahme eines Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist, hängt von einer umfassenden Würdigung der Einzelfallumstände ab.2. Das familienbezogene Motiv muss der entscheidende Anlass für eine Annahme sein.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts Dachau vom14.06.2019 wie folgt geändert:

Der am 12.02.1986 geborene O. S. wird als gemeinsames Kind von Herrn O. G. und von Frau O. M. angenommen. Die Adoption folgt aus § 1767 BGB.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 450.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1767; FamFG §§ 58 ff.;

Entscheidungsgründe

I.

Die Annehmenden verfolgen mit ihrer Beschwerde ihren gestellten Adoptionsantrag weiter.