OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.06.2021
6 UF 7/21
Normen:
FamFG § 58; BGB § 1626a Abs. 2;

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Übertragung der elterlichen Sorge zur gemeinsamen AusübungFortgesetzter destruktiver Elternstreit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 6 UF 7/21

DRsp Nr. 2021/18095

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages auf Übertragung der elterlichen Sorge zur gemeinsamen Ausübung Fortgesetzter destruktiver Elternstreit

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,- € festgesetzt.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2021 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 58; BGB § 1626a Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 3. (im Folgenden Kindesvater) und die Beteiligte zu 4. (im Folgenden Kindesmutter) sind die nicht verheirateten Eltern des betroffenen acht Jahre alten Kindes Y. Sie streiten über die elterliche Sorge. Der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt, eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben.