Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 4.000,- € festgesetzt.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2021 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I.
Der Beteiligte zu 3. (im Folgenden Kindesvater) und die Beteiligte zu 4. (im Folgenden Kindesmutter) sind die nicht verheirateten Eltern des betroffenen acht Jahre alten Kindes Y. Sie streiten über die elterliche Sorge. Der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt, eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben.
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