OLG Saarbrücken - Beschluss vom 23.06.2021
6 UF 58/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 158 Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 485/18

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des väterlichen UmgangsUnterbliebene Bestellung eines Verfahrensbeistands

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 6 UF 58/21

DRsp Nr. 2022/1786

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des väterlichen Umgangs Unterbliebene Bestellung eines Verfahrensbeistands

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 4. März 2021 - 20 F 485/18 UG - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 158 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe:

I.

Aus der im Jahr 2013 geschiedenen Ehe der Antragstellerin (fortan: Mutter), die slowakische Staatsangehörige ist, und des Antragsgegners (Vater), der deutscher und tunesischer Staatsbürger ist, gingen die drei gemeinsamen, verfahrensbeteiligten Töchter M., geboren am 14. Juni 2006, Sa., geboren am 6. September 2007, und L., geboren am 25. November 2008, hervor.

Um das Sorge- und Umgangsrecht für diese drei Kinder streiten die Eltern seit Jahren in zahlreichen Verfahren.

Nach der Trennung der Eltern im Dezember 2011 wurden die Kinder zunächst von der Mutter betreut und versorgt.