OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.06.2021
6 UF 55/21
Normen:
FamFG § 58; BGB § 1696 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, vom 09.02.2021

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Regelung des Umgangs mit EnkelnVoraussetzungen eines Umgangsrechts für Großeltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.2021 - Aktenzeichen 6 UF 55/21

DRsp Nr. 2021/18080

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Regelung des Umgangs mit Enkeln Voraussetzungen eines Umgangsrechts für Großeltern

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58; BGB § 1696 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Großmutter der acht und sechs Jahre alten betroffenen Kinder. Sie wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Regelung ihres Umgangs mit den Enkeln.

Die betroffenen Kinder sind aus der geschiedenen Ehe der Mutter, der Beteiligten zu 5, und eines Sohnes der Beschwerdeführerin hervorgegangen. Die zum Zweck der arrangierten Ehe aus der Türkei nach Deutschland übergesiedelte Mutter war bei As Geburt 18 Jahre alt. Das Paar lebte zunächst mit der Beschwerdeführerin in einer Wohnung und bezog später eine eigene. Im … 2015 hat die Mutter mit den Kindern Schutz in einem Frauenhaus gesucht und hat seitdem mehrfach den Aufenthalt gewechselt. Ihre Adresse hält sie geheim. Die Beschwerdeführerin hatte seit 2015 keinen persönlichen Kontakt mehr zu den beiden Enkeln.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 08.06.2017 (Az. …) wurde der Mutter die elterliche Sorge für die Kinder zur alleinigen Ausübung übertragen.