OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.08.2021
11 UF 655/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1589 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Aisch, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 38/20

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Umgangsrechts für eine WunschmutterFehlen einer sozial-familiären Beziehung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2021 - Aktenzeichen 11 UF 655/20

DRsp Nr. 2021/13100

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Umgangsrechts für eine Wunschmutter Fehlen einer sozial-familiären Beziehung

Zum vom betreuenden Vater und der im Leben des Kindes präsenten (Leih-)Mutter abgelehnten Umgangsrecht der Wunschmutter, bei der es aufgrund der Trennung der (Wunsch-)Eltern ca. 7-8 Monate nach der Geburt des Kindes nicht zur Adoption des Kindes kam.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neustadt/Aisch vom 05.06.2020 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 3000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1589 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Umgang mit dem am 24.08.2017 geborenen Kind des Antragsgegners.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner, der Vater des Kindes, sind seit 2012 verheiratet. Für die Antragstellerin ist es die zweite Ehe. Die Eheleute leben seit März / April 2018 nicht mehr in ihrer früheren häuslichen Lebensgemeinschaft in Dresden.

Der Antragsgegner unterhielt in der Zeit vor der Geburt des Kindes berufsbedingt eine doppelte Haushaltsführung zwischen Dresden und Erlangen.