SchlHOLG - Beschluss vom 09.11.2023
12 W 9/23
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;
Fundstellen:
ZEV 2024, 121
FamRZ 2024, 878
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 16.05.2023

Beschwerde gegen die Ablehnung von beantragter Prozesskostenhilfe nach schenkweiser Überlassung einer von dem Eigentümer nicht selbst bewohnten Wohnung an Dritte; Zumutbarkeit von Vermögensverwertung (hier: vermietete Eigentumswohnung)

SchlHOLG, Beschluss vom 09.11.2023 - Aktenzeichen 12 W 9/23

DRsp Nr. 2024/318

Beschwerde gegen die Ablehnung von beantragter Prozesskostenhilfe nach schenkweiser Überlassung einer von dem Eigentümer nicht selbst bewohnten Wohnung an Dritte; Zumutbarkeit von Vermögensverwertung (hier: vermietete Eigentumswohnung)

1. Grundstücke, die nicht nach § 90 Abs. 2 Nr 8 SGB XII geschützt sind (da nicht selbst bewohnt), sind grundsätzlich für die Prozesskosten einzusetzen, zB die vermietete Eigentumswohnung (vgl. Zöller/Schultzky, 34. Auf., § 115 ZPO Rdnr. 93 m.w.N.). 2. Im Einzelfall kann es für den PKH-Antragsteller aber unzumutbar sein, ein ihm gehörendes Haus zu verwerten, wenn er die aus der Vermietung des Hauses - hier als Café und Wohnung - resultierenden Mieterlöse angesichts seiner dargelegten finanziellen Verhältnisse zur Befriedigung seines Lebensunterhalts benötigt und eine eventuelle Beleihung des Grundstücks daran scheitert, dass der Beklagte nicht dazu in der Lage wäre, für die fälligen Kreditraten aufzukommen.