OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2019
9 WF 27/19
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2019, 725
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 289/17

Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2019 - Aktenzeichen 9 WF 27/19

DRsp Nr. 2020/872

Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 31. Mai 2018 gerichtete Beschwerde des Antragsgegners vom 18. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet.

Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich ein höheres als das durch das Amtsgericht zugrunde gelegte einzusetzende Einkommen, weshalb es zumindest bei der festgelegten Rate zu verbleiben hat; eine Verböserung im Beschwerdeverfahren scheidet aus.

Nettoeinkommen
Bruttoeinkommen, monatlich umgelegt 0,00 €
Sonderzuwendung, monatlich umgelegt 0,00 €
Einkommensteuerrückerstattung, monatlich umgelegt 0,00 €
weitere Einkünfte 0,00 €
Steuern auf das Einkommen (inkl. KirchenSt, Soli) gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO 0,00 €
Sozialversicherungspflichtbeiträge gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO 0,00 €
abzugsfähige weitere Versicherungsbeiträge gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO 0,00 €
Nettoeinkommen 1.868,00 €
Kindergeld 0,00 €
Summe 1.868,00 €
Abzüge vom Einkommen
berufsbedingte Aufwendungen gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO -128,50 €
Freibetrag für Erwerbstätige gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO -219,00 €