Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Zehdenick vom 12. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Verfahrenskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht bewilligt werden, weil er der staatlichen Hilfe nicht bedarf, um die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen (§§ 76 I FamFG, 114 I 1 ZPO). Dass der Antragsteller mit den Bausparguthaben über Vermögensgegenstände verfügt, deren Verwertung zuzumuten ist, hat das Amtsgericht mit seinem Nichtabhilfebeschluss ausreichend dargelegt. Dem braucht der Senat nichts hinzuzufügen. Der Antragsteller hätte darlegen müssen, weshalb die Beleihung oder Vorauszahlung aus den Guthaben nicht ausreichen sollte, um die Kosten des inzwischen abgeschlossenen Verfahrens zu bestreiten, die sich auf weit weniger als 1.000 Euro belaufen werden.
Es braucht deshalb nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob die Erklärung des Antragstellers über seine Vermögensgegenstände unvollständig sein könnte. Die Kontoauszüge weisen Prämienzahlungen auf eine Lebensversicherung aus, die auch in einer Vertragsübersicht in den eingereichten Belegen aufgeführt wird. Der Antragsteller hat hingegen erklärt, eine Lebensversicherung habe er nicht.
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