OLG Hamm - Beschluss vom 07.01.2021
11 UF 139/20
Normen:
VO (EG) 4/2009 (EuUnthVO) Art. 23 ff.; AUG §§ 36 ff.;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 109/20
AG Hamm, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 109/20

Beschwerde gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen VergleichsPolnischer Unterhaltstitel

OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2021 - Aktenzeichen 11 UF 139/20

DRsp Nr. 2021/7540

Beschwerde gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Vergleichs Polnischer Unterhaltstitel

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 01./02.07.2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Sad Rejonowy w Cieszynie - III RC 514/06 - vom 18.03.2008, durch den der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an den Antragsteller ab dem 01.02.2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 800,00 PLN zu zahlen, wird in Deutschland zugelassen. Dieser Titel ist mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.160,72 € festgesetzt.

Normenkette:

VO (EG) 4/2009 (EuUnthVO) Art. 23 ff.; AUG §§ 36 ff.;

Gründe

I.

Der in Polen lebende, am 00.00.2000 geborene, inzwischen also volljährige Antragsteller ist der Sohn des in Deutschland lebenden Antragsgegners.

Durch Vergleich des Sad Rejonowy w Cieszynie - III RC 514/06 - vom 18.03.2008 verpflichtete sich der Antragsgegner, für den seinerzeit noch durch seine Mutter vertretenen Antragsteller ab dem 01.02.2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 800,00 PLN zu zahlen.