OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.07.2024
2 WF 54/24
Normen:
BGB § 1808 Abs. 3; BGB § 1880;
Fundstellen:
MDR 2024, 1615
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 19.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 224/21

Beschwerde gegen die Anordnung der Zahlung der Vergütung des bisherigen Vormundes aus dem Vermögen des minderjährigen Mündels

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2024 - Aktenzeichen 2 WF 54/24

DRsp Nr. 2024/14202

Beschwerde gegen die Anordnung der Zahlung der Vergütung des bisherigen Vormundes aus dem Vermögen des minderjährigen Mündels

An den Mündel gezahltes Schmerzensgeld unterfällt grundsätzlich in vollem Umfang dem Schonvermögen im Sinne des § 1880 Abs. 2 BGB, § 90 Abs. 3 SGB XII. Denn der Einsatz dieser Zahlung zum Ausgleich der Vergütung des Vormunds stellt in der Regel eine unzumutbare Härte dar. Die Vergütung des Vormunds ist damit gemäß § 2 VBVG der Staatskasse zu entnehmen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Mündels wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.03.2024 (Az. 21 F 224/21) in Satz 2 dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des bisherigen Vormundes K. aus der Staatskasse bewilligt wird.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.368,75 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1808 Abs. 3; BGB § 1880;

Gründe

I.

Mit der Beschwerde richtet sich der durch den Vormund vertretene minderjährige Mündel gegen die Anordnung der Zahlung der Vergütung des bisherigen Vormundes aus seinem Vermögen.