KG - Beschluss vom 14.01.2019
19 UF 59/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684 Abs. 2 S. 1; BGB § 1684 Abs. 3 S. 1; BGB § 1697a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 144 F 7987/17

Beschwerde gegen die Anordnung einer UmgangspflegschaftWiederholte und massive Verletzung einer WohlverhaltenspflichtKriterien für die Regelung eines UmgangsrechtsVorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls

KG, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen 19 UF 59/18

DRsp Nr. 2019/11148

Beschwerde gegen die Anordnung einer Umgangspflegschaft Wiederholte und massive Verletzung einer Wohlverhaltenspflicht Kriterien für die Regelung eines Umgangsrechts Vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls

1. Die Kriterien für die Regelung des Umgangsrechts und seiner Modalitäten sind der Generalklausel des § 1697a zu entnehmen. 2. Das Gericht entscheidet, was unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.3. Die Grundrechtspositionen der Eltern und das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger sind bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen, wobei das Wohl des Kindes Vorrang hat.

1. Die Beschwerde der Mutter vom 9. Oktober 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg - 144 F 7987/17 - vom 27. September 2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1684 Abs. 2 S. 1; BGB § 1684 Abs. 3 S. 1; BGB § 1697a;

Gründe:

I.