OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.07.2020
9 UF 642/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG §§ 63 ff.; BGB § 1773;
Fundstellen:
MDR 2020, 1378
Vorinstanzen:
AG Fürth in Bayern, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 205 F 598/20

Beschwerde gegen die Anordnung einer VormundschaftDeklaratorische Wirkung eines FeststellungsbeschlussesFehlende Anerkennung einer internationalen Adoption nach dem AdWirkG

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 9 UF 642/20

DRsp Nr. 2020/13873

Beschwerde gegen die Anordnung einer Vormundschaft Deklaratorische Wirkung eines Feststellungsbeschlusses Fehlende Anerkennung einer internationalen Adoption nach dem AdWirkG

1. Der Feststellungsbeschluss nach § 2 AdWirkG hat deklaratorische Wirkung.2. Die fehlende Anerkennung einer internationalen Adoption nach dem Adoptionswirkungsgesetz stellt für sich genommen keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Vormundschaft für ein minderjähriges Kind dar.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten XXX D und XXX K wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürth vom 04.06.2020 (Vormundschaft) aufgehoben.

2.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG §§ 63 ff.; BGB § 1773;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 04.06.2020 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Fürth für die Kinder D geboren am XXX 2009, D geboren am XXX 2010, und D geboren am 2013, Vormundschaft angeordnet und das Stadtjugendamt Fürth als Vormund ausgewählt.

Gegen diese ihrer Verfahrensbevollmächtigen am 10.06.2020 zugestellte Entscheidung haben die Beteiligten D und K mit Anwaltsschriftsatz vom 06.07.2020 Beschwerde eingelegt. Sie halten die Anordnung von Vormundschaft für die von ihnen in Brasilien adoptierten Kinder nicht für erforderlich.

II.