OLG Dresden - Beschluss vom 14.04.2022
21 UF 304/21
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1206
FuR 2022, 481
Vorinstanzen:
AG Bautzen, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 13/21

Beschwerde gegen die Anordnung eines Umgangsrechts in Form eines WechselmodellsFehlende Kooperationsfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit der ElternEntscheidung unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls

OLG Dresden, Beschluss vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 21 UF 304/21

DRsp Nr. 2022/6697

Beschwerde gegen die Anordnung eines Umgangsrechts in Form eines Wechselmodells Fehlende Kooperationsfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit der Eltern Entscheidung unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls

Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils auch bei einer erheblichen Störung der elterlichen Kommunikation gerichtlich angeordnet werden, wenn das Wechselmodell bereits seit geraumer Zeit tatsächlich gelebt wird, es dem beachtlichen Willen des Kindes entspricht und nachteilige Auswirkungen auf das Kind nicht feststellbar sind.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bautzen vom 28.04.2021 wird zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des am xx.xx.2010 geborenen Kindes L....... Sie waren nicht miteinander verheiratet und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Das Kind hat in der Vergangenheit überwiegend im Haushalt der Antragsgegnerin gelebt.