OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.02.2022
6 UF 5/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 311/21

Beschwerde gegen die Anordnung von UmgangsverbotenPersönliche Anhörung eines Kindes unabhängig vom Alter auch in einstweiligen AnordnungsverfahrenRegelmäßig kein Absehen von der persönlichen Anhörung eines Kindes in Kindesschutzverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.02.2022 - Aktenzeichen 6 UF 5/22

DRsp Nr. 2022/4316

Beschwerde gegen die Anordnung von Umgangsverboten Persönliche Anhörung eines Kindes unabhängig vom Alter auch in einstweiligen Anordnungsverfahren Regelmäßig kein Absehen von der persönlichen Anhörung eines Kindes in Kindesschutzverfahren

1. Gemäß § 159 Abs. 1 FamFG in der ab dem 1. Juli 2021 anzuwendenden Fassung hat das Familiengericht das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. Diese Verpflichtung ist nach der Neuregelung unabhängig vom Alter des Kindes und gilt auch im einstweiligen Anordnungsverfahren. Unbeschadet dessen sind Kinder in einem ihre Person betreffenden Verfahren jedenfalls bereits ab einem Alter von etwa drei Jahren persönlich anzuhören. 2. Von der persönlichen Anhörung des Kindes kann in einem Kindesschutzverfahren nach §§ 1666 f. BGB in aller Regel nicht deshalb abgesehen werden, weil das Kind bereits in einem vorangegangenen Umgangsverfahren persönlich angehört wurde. Dies gilt umso mehr, wenn diese Anhörung nicht vom selben erkennenden Gericht durchgeführt wurde.