OLG München - Beschluss vom 12.04.2021
16 WF 15/21, 16 WF 16/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1779; BGB § 1791b; SGB VIII § 88a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 109/20
AG Rosenheim, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 108/20

Beschwerde gegen die Anordnung von VormundschaftNeuentscheidung über eine Vormundschaft nach einem Aufenthaltswechsel des KindesKeine Bindung an die örtlichen Zuständigkeitsregeln des SGB VIII

OLG München, Beschluss vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 16 WF 15/21, 16 WF 16/21

DRsp Nr. 2022/15272

Beschwerde gegen die Anordnung von Vormundschaft Neuentscheidung über eine Vormundschaft nach einem Aufenthaltswechsel des Kindes Keine Bindung an die örtlichen Zuständigkeitsregeln des SGB VIII

Bei einer Neuentscheidung über eine Vormundschaft nach einem Aufenthaltswechsel des Kindes gibt es keine Bindung des Familiengerichts an die örtlichen Zuständigkeitsregeln des SGB VIII.

Tenor

1.

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Rosenheim vom 29.10.2020 in den Verfahren 50 F 108/20 und 50 F 109/20 werden zurückgewiesen.

2.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1779; BGB § 1791b; SGB VIII § 88a Abs. 4;

Gründe

-

Die Beschwerden des Jugendamts F. vom 14.12.2020 im Verfahren 50 F 109/20 betreffend M.M., geb. am ... 2003, und vom 15.12.2020 im Verfahren 50 F 108/20 betreffend M. J., geb. am ...2013, richten sich gegen die Entlassung des Landratsamts R. als Amtsvormund und die Übertragung der Vormundschaft auf das Jugendamt F.

I.