Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 14. September 2022, soweit er nicht bereits durch Beschluss vom 22. September 2022 aufgehoben worden ist, insgesamt aufgehoben.
Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die im Versorgungsausgleichsverfahren erfolgte Auferlegung eines Zwangsgeldes.
Das Amtsgericht hat die nicht anwaltlich vertretene Antragsgegnerin durch ihr formlos übersandte Verfügung vom 22.8.2022 (Bl. 51 VA) aufgefordert, "die offenen Rentenversicherungszeiten gemäß dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 26.7.2022 binnen einer Frist von 2 Wochen gegenüber der Rentenversicherung zu klären und eine Kopie davon zu den Akten zu reichen." Mit der Formulierung "Geht hier nichts ein, wird das Gericht ein Zwangsgeld verhängen.", hat es ihr die Verhängung eines Zwangsmittels angedroht.
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