OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.10.2022
13 WF 169/22
Normen:
FamFG § 35 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 14.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 333/21

Beschwerde gegen die Auferlegung eines ZwangsgeldesUnterlassene Mitwirkung in einem VersorgungsausgleichsverfahrenEindeutige Beschreibung einer Mitwirkungshandlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 13 WF 169/22

DRsp Nr. 2022/16611

Beschwerde gegen die Auferlegung eines Zwangsgeldes Unterlassene Mitwirkung in einem Versorgungsausgleichsverfahren Eindeutige Beschreibung einer Mitwirkungshandlung

Eine verlangte Mitwirkungshandlung beim Versorgungsausgleich muss eindeutig beschrieben sein, mihin einen vollstreckbaren Inhalt haben.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 14. September 2022, soweit er nicht bereits durch Beschluss vom 22. September 2022 aufgehoben worden ist, insgesamt aufgehoben.

Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die im Versorgungsausgleichsverfahren erfolgte Auferlegung eines Zwangsgeldes.

Das Amtsgericht hat die nicht anwaltlich vertretene Antragsgegnerin durch ihr formlos übersandte Verfügung vom 22.8.2022 (Bl. 51 VA) aufgefordert, "die offenen Rentenversicherungszeiten gemäß dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 26.7.2022 binnen einer Frist von 2 Wochen gegenüber der Rentenversicherung zu klären und eine Kopie davon zu den Akten zu reichen." Mit der Formulierung "Geht hier nichts ein, wird das Gericht ein Zwangsgeld verhängen.", hat es ihr die Verhängung eines Zwangsmittels angedroht.