Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 10.01.2022 -
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die in einem Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren erfolgte Aufhebung der ihm für ein Gewaltschutzverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.01.2022 (Bl. 9 VKH-Heft) hat das Amtsgericht den Bewilligungsbeschluss vom 02.10.2019 (Bl. 1 VKH-Heft) nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgehoben, weil der Antragsgegner im Überprüfungsverfahren trotz mehrfacher Aufforderung durch das Amtsgericht seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat.
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