OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.06.2022
13 WF 90/22
Normen:
ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 210/19

Beschwerde gegen die Aufhebung der für ein Gewaltschutzverfahren bewilligten VerfahrenskostenhilfeNichteinreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnisseVerpflichtung zur Darlegung einer Bedürftigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2022 - Aktenzeichen 13 WF 90/22

DRsp Nr. 2022/10261

Beschwerde gegen die Aufhebung der für ein Gewaltschutzverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe Nichteinreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Verpflichtung zur Darlegung einer Bedürftigkeit

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 10.01.2022 - 21 F 210/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die in einem Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren erfolgte Aufhebung der ihm für ein Gewaltschutzverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.01.2022 (Bl. 9 VKH-Heft) hat das Amtsgericht den Bewilligungsbeschluss vom 02.10.2019 (Bl. 1 VKH-Heft) nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgehoben, weil der Antragsgegner im Überprüfungsverfahren trotz mehrfacher Aufforderung durch das Amtsgericht seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat.