OLG Hamm - Beschluss vom 11.09.2020
12 UF 163/19
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; BGB § 1696;
Vorinstanzen:
AG Lübbecke, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 21/16

Beschwerde gegen die Aufhebung einer gemeinsamen elterlichen SorgeGestörte Kommunikation zwischen den ElternBerücksichtigung des Kindeswohls

OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2020 - Aktenzeichen 12 UF 163/19

DRsp Nr. 2021/4468

Beschwerde gegen die Aufhebung einer gemeinsamen elterlichen Sorge Gestörte Kommunikation zwischen den Eltern Berücksichtigung des Kindeswohls

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübbecke vom 19.06.2019 (Az. 11 F 21/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; BGB § 1696;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Eltern der 15-jährigen B und der zehnjährigen M. Nach der Trennung im Jahr 2011 blieben die Mädchen zunächst bei der Mutter. 2014 wechselten sie nach einer entsprechenden Entscheidung des Amtsgerichts Lübbecke in den Haushalt des Vaters, wo sie noch heute leben.

Seit ihrer Trennung streiten die Eltern in zahlreichen Verfahren um die elterliche Sorge und den Umgang. Die Kinder wurden mehrfach angehört; mehrere Sachverständigengutachen wurden eingeholt. Bezüglich des Verlaufs der einzelnen Verfahren wird auf den Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 19.06.2019, hinsichtlich der weiteren wechselseitigen Vorwürfe auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen.