OLG München - Beschluss vom 03.06.2022
2 WF 232/22 e
Normen:
FamFG §§ 59 ff.; BGB § 1909;
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 41/21

Beschwerde gegen die Aufhebung einer PflegschaftKonkrete KonfliktlageEinsetzung eines Kindesvaters und Miterben als Testamentsvollstrecker

OLG München, Beschluss vom 03.06.2022 - Aktenzeichen 2 WF 232/22 e

DRsp Nr. 2022/10251

Beschwerde gegen die Aufhebung einer Pflegschaft Konkrete Konfliktlage Einsetzung eines Kindesvaters und Miterben als Testamentsvollstrecker

Tenor

1.

Die Beschwerde der Kindesmutter vom 30.11.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilheim i.OB vom 11.11.2021 wird zurückgewiesen.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Aufwendungen der Beteiligten werden nicht erstattet.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 59 ff.; BGB § 1909;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wenden sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 11.11.2021, mit dem die mit Beschluss vom 25.05. 2021 angeordnete Pflegschaft für ihre Kinder B. M., geboren am ...2008, und T. M., geboren am ...2009, aufgehoben wurde.

Die Antragstellerin ist die Mutter von B. und T. M. Die Eheleute M. verzogen berufsbedingt durch die Arbeitsstelle des Ehemannes, H. M., vor etwa 7 Jahren nach Kanada. Im Jahr 2020 trennte sich die Antragstellerin von ihrem Ehemann und zog zurück nach Österreich. Die Eheleute haben für ihre beiden Söhne das gemeinsame Sorgerecht.