OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.06.2021
6 WF 94/21
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 281/17

Beschwerde gegen die Aufhebung ratenfreier VerfahrenskostenhilfeUnterlassene Mitteilung der Änderung einer AdresseKein grob nachlässiges Verhalten eines Antragstellers

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 6 WF 94/21

DRsp Nr. 2022/1796

Beschwerde gegen die Aufhebung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe Unterlassene Mitteilung der Änderung einer Adresse Kein grob nachlässiges Verhalten eines Antragstellers

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 9. April 2021 - 22 F 281/17 VKH1 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 127 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" der Antragstellerin ist gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht.