OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.03.2019
13 WF 67/19
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 352/16

Beschwerde gegen die Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe für eine UmgangssacheKeine Materielle Rechtskraft für Verfahrenskostenhilfe versagende Beschlüsse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 13 WF 67/19

DRsp Nr. 2019/13535

Beschwerde gegen die Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe für eine Umgangssache Keine Materielle Rechtskraft für Verfahrenskostenhilfe versagende Beschlüsse

Verfahrenskostenhilfe versagende Beschlüsse erwachsen nicht in materielle Rechtskraft.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.03.2019 an das Amtsgericht Strausberg zur Durchführung eines Abhilfeverfahrens zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe:

1. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe für eine Umgangssache.

Das Amtsgericht hat die der Antragsgegnerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 19.12.2018 nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen unzureichender Mitwirkung im Überprüfungsverfahren aufgehoben (42). Der Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 31.12.2018 zugestellt worden (46).

Mit Schreiben vom 15.02.2019, Eingang beim Amtsgericht am 17.02.2019 hat die Antragsgegnerin unter Hinweis auf eine bereits am 01.10.2018 eingereichte Erklärung sofortige Beschwerde erhoben (46a ff., 117).

Mit Nichtabhilfebeschluss vom 13.03.2019 hat das Amtsgericht die sofortige Beschwerde ohne Sachprüfung dem Senat als verfristet vorgelegt (118).