SchlHOLG - Beschluss vom 03.07.2020
15 UF 4/20
Normen:
FamFG § 57 S. 2 Nr. 4; FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 46/19

Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchGWiederholungsgefahr im Sinne einer drohenden RechtsbeeinträchtigungGerichtliche Vergleiche ohne eine der Rechtskraftwirkung ähnlichen Wirkung

SchlHOLG, Beschluss vom 03.07.2020 - Aktenzeichen 15 UF 4/20

DRsp Nr. 2022/5483

Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG Wiederholungsgefahr im Sinne einer drohenden Rechtsbeeinträchtigung Gerichtliche Vergleiche ohne eine der Rechtskraftwirkung ähnlichen Wirkung

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26. Dezember 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 5. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2 Nr. 4; FamFG § 62 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind ehemalige Lebensgefährtinnen. Aufgrund von Belästigungen und Nachstellungen durch die Antragsgegnerin erstattete die Antragstellerin am 14. November 2018 zunächst Strafanzeige gegen die Antragsgegnerin.

Am 21. November 2018 erwirkte die Antragstellerin sodann in einem Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster (Az. 41 F 303/18) eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen die Antragsgegnerin. In der auf Antrag der Antragsgegnerin durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Neumünster vom 20. Dezember 2018 schlossen die Beteiligten folgende Vereinbarung: