KG - Beschluss vom 17.02.2021
16 WF 1147/20
Normen:
FamFG § 113; ZPO § 148; FamFG § 238 Abs. 1; VersAusglG §§ 33 ff.;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 201 F 2825/20

Beschwerde gegen die Aussetzung eines UnterhaltsabänderungsverfahrensBegriff der VorgreiflichkeitZusammentreffen von Unterhaltsverfahren und Versorgungsausgleichsverfahren

KG, Beschluss vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 16 WF 1147/20

DRsp Nr. 2022/2415

Beschwerde gegen die Aussetzung eines Unterhaltsabänderungsverfahrens Begriff der Vorgreiflichkeit Zusammentreffen von Unterhaltsverfahren und Versorgungsausgleichsverfahren

Das Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG ist dem Unterhaltsabänderungsverfahren nicht vorgreiflich.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pankow/Weißensee vom 21.Oktober 2020 zu Ziff. III aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113; ZPO § 148; FamFG § 238 Abs. 1; VersAusglG §§ 33 ff.;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren mit seinem Antrag vom 13.5.2020, eingegangen am 19.5.2020, vor dem Amtsgericht die Abänderung des Anerkenntnisbeschlusses desselben Amtsgerichts (201 F 7943/16) vom 23.11.2016, durch den er zur Zahlung von 1.400 EUR nachehelichen Unterhalts an die Antragsgegnerin verpflichtet worden war, dahingehend, dass er ab dem 1.7.2020 keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe.