OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.02.2022
13 UF 25/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; VersAusglG § 27;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 23/19

Beschwerde gegen die Beschränkung eines VersorgungsausgleichsAbsprache zum Versorgungsausgleich in einer notariellen VereinbarungGrobe Unbilligkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs ab dem Ablauf des Trennungsjahres bis zum Ende der EhezeitTrennungszeit über einen Zeitraum von dreizehn Jahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 13 UF 25/21

DRsp Nr. 2022/5227

Beschwerde gegen die Beschränkung eines Versorgungsausgleichs Absprache zum Versorgungsausgleich in einer notariellen Vereinbarung Grobe Unbilligkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs ab dem Ablauf des Trennungsjahres bis zum Ende der Ehezeit Trennungszeit über einen Zeitraum von dreizehn Jahren

Unter Zurückweisung der Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden Ziffer II. und III. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 21.12.2020 klarstellend wie folgt abgeändert und Ziffer IV. wie nachfolgend neu hinzugefügt:

- In Ziffer II. entfallen der 5. und 6. Absatz.

- Ziffer III. lautet wie folgt: Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

- Ziffer IV. lautet: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.350,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; VersAusglG § 27;

Gründe:

I.

1. Die Antragsbeteiligten beanstanden die im Rahmen ihrer einvernehmlichen Ehescheidung ausgesprochene Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum von der Eheschließung bis zum 30.06.2007, dem Zeitpunkt des Ablaufs eines Jahres nach ihrer Trennung.