Unter Zurückweisung der Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden Ziffer II. und III. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 21.12.2020 klarstellend wie folgt abgeändert und Ziffer IV. wie nachfolgend neu hinzugefügt:
- In Ziffer II. entfallen der 5. und 6. Absatz.
- Ziffer III. lautet wie folgt: Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
- Ziffer IV. lautet: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.350,- € festgesetzt.
I.
1. Die Antragsbeteiligten beanstanden die im Rahmen ihrer einvernehmlichen Ehescheidung ausgesprochene Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum von der Eheschließung bis zum 30.06.2007, dem Zeitpunkt des Ablaufs eines Jahres nach ihrer Trennung.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|