OLG Celle - Beschluss vom 09.12.2019
10 UF 270/19
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 618 F 4559/19

Beschwerde gegen die Bestellung eines ErgänzungspflegersKein Schwerpunkt der Betreuung bei einem Wechselmodell

OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2019 - Aktenzeichen 10 UF 270/19

DRsp Nr. 2020/5429

Beschwerde gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers Kein Schwerpunkt der Betreuung bei einem Wechselmodell

Nehmen getrennt lebende Eltern die Betreuung ihres Kindes in der Weise vor, dass es in etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (sog. Wechselmodell), lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln, sodass kein Elternteil die Obhut i.S.d. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB innehat. Für diesen Fall, dass das betroffene Kind durch keinen der beiden Elternteile in der Frage der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen vertreten wird, kommt entweder die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Betracht oder derjenige Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, muss gem. § 1628 BGB die familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt herbeiführen.

Der Kindesmutter wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte VKH versagt.

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.