OLG Bamberg - Beschluss vom 02.11.2022
7 WF 174/22
Normen:
BGB § 1791b; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 050 F 81/22

Beschwerde gegen die Bestellung eines Jugendamts als VormundEntlassung eines Vormunds nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nur als allerletztes MittelAufhebung einer Entlassung

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.11.2022 - Aktenzeichen 7 WF 174/22

DRsp Nr. 2023/800

Beschwerde gegen die Bestellung eines Jugendamts als Vormund Entlassung eines Vormunds nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nur als allerletztes Mittel Aufhebung einer Entlassung

1. Die Entlassung eines Vormunds ist nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nur das allerletzte Mittel.2. Zu prüfen ist, ob durch eine Entlassung die Interessen des Mündels mehr geschädigt werden als durch eine Beibehaltung des Vormunds. Dabei sind die einzelnen Gesichtspunkte konkret abzuwägen.3. Die Wertung des § 1791 b BGB ist in die Abwägung einzubeziehen.4. Wird die Entlassung aufgehoben, entfällt diese rückwirkend mit Bekanntgabe des Beschlusses. Eine erneute Bestellung des (entlassenen) Vormunds erübrigt sich.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schweinfurt vom 24.08.2022 wird aufgehoben.

2.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1791b; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 81 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die zunächst vom Familiengericht mit zwei Beschlüssen vom 13.06.2022, Az. 001 F 439/22, eingesetzte Vormundin (Tante der Kinder) gegen die mit dem angefochtenen Beschluss (in welchem beide Beschlüsse zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden waren) vorgenommene Bestellung des Jugendamts als Vormund.