BGH - Beschluss vom 14.08.2013
XII ZB 614/11
Normen:
BGB §§ 1896 ff.; BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 62 Abs. 1; FamFG § 321 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 829
FGPrax 2013, 283
FamRZ 2013, 1726
FuR 2013, 710
MDR 2013, 1223
NJW 2013, 3781
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 126/11
LG Mannheim, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 160/11

Beschwerde gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Unterbringung eines Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus

BGH, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen XII ZB 614/11

DRsp Nr. 2013/20422

Beschwerde gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Unterbringung eines Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus

Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise "Befugnis zur Unterbringung" oder "Aufenthaltsbestimmungsrecht" einerseits und "Gesundheitsfürsorge" andererseits zugewiesen sein.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Schwetzingen vom 19. Oktober 2011 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 15. November 2011 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Die notwendigen Auslagen der Betroffenen für das Verfahren in allen Instanzen werden der Staatskasse auferlegt (§ 128 b KostO, § 337 Abs. 1 FamFG).

Normenkette:

BGB §§ 1896 ff.; BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 62 Abs. 1; FamFG § 321 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe