OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.03.2022
13 UF 134/21
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; VersAusglG § 27; VersAusglG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1523
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 211/18

Beschwerde gegen die Durchführung eines VersorgungsausgleichsHalbteilungsgrundsatz im VersorgungsausgleichGrobe Unbilligkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs (vorliegend verneint)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2022 - Aktenzeichen 13 UF 134/21

DRsp Nr. 2022/5229

Beschwerde gegen die Durchführung eines Versorgungsausgleichs Halbteilungsgrundsatz im Versorgungsausgleich Grobe Unbilligkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs (vorliegend verneint)

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 19.08.2021 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 7.634,20 €.

Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Stahn in Senftenberg beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; VersAusglG § 27; VersAusglG § 1 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Zurückweisung ihres Antrags auf Überlassung der Ehewohnung im Zuge ihres Ehescheidungsverfahrens.

Die Antragsbeteiligten schlossen am ... 2001 die Ehe und lebten seit spätestens Ende Januar 2017 getrennt. Der Scheidungsantrag ist am 30.04.2019 zugestellt worden (Bl. 15).