OLG Bamberg - Beschluss vom 24.08.2021
7 UF 123/21
Normen:
FamFG § 137; FamFG § 142 Abs. 1; FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 653
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 2270/17

Beschwerde gegen die Durchführung eines VersorgungsausgleichsVoraussetzungen für eine Abtrennung einer Folgesache vom ScheidungsverbundEntscheidung über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen

OLG Bamberg, Beschluss vom 24.08.2021 - Aktenzeichen 7 UF 123/21

DRsp Nr. 2022/1712

Beschwerde gegen die Durchführung eines Versorgungsausgleichs Voraussetzungen für eine Abtrennung einer Folgesache vom Scheidungsverbund Entscheidung über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen

Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich zur Wiederherstellung des (Rest-)Verbunds hinsichtlich der Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht, auch wenn der Scheidungsausspruch rechtskräftig ist 1. Wenn der Scheidungsausspruch von keinem Beteiligten angefochten wurde, kann allein die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich aufgehoben werden, um die von §§ 137, 142 Abs. 1 FamFG geforderte einheitliche Entscheidung "über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen" zu ermöglichen.2. Werden mehrere Folgesachen im Sinne von § 137 Abs. 2 FamFG abgetrennt, besteht der Verbund unter ihnen nach § 137 Abs. 5 FamFG fort. Gleiches gilt, wenn - wie vorliegend - eine Folgesache zu Unrecht abgetrennt wurde.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 07.05.2021 in den Ziffern 2 und 3 sowie der Beschluss über die Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom 07.05.2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. 3.