SchlHOLG - Beschluss vom 03.12.2024
15 UF 187/24
Normen:
FamFG § 57 S. 1, 2;
Fundstellen:
NJW 2025, 1062
MDR 2025, 523

Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung der vorläufigen Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung durch die Ehefrau

SchlHOLG, Beschluss vom 03.12.2024 - Aktenzeichen 15 UF 187/24

DRsp Nr. 2025/2149

Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung der vorläufigen Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung durch die Ehefrau

1. Trifft das Familiengericht in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung nach einem Anhörungstermin zunächst noch keine Endentscheidung, sondern leisten die Beteiligten umfangreichen weiteren schriftsätzlichen Vortrag, erteilt das Gericht weitere verfahrensleitende Hinweise und berücksichtigt es den weiteren Vortrag der Beteiligten in seiner anschließenden Endentscheidung maßgeblich, handelt es sich nicht um eine Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG. 2. Eine familiengerichtliche Entscheidung, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht aufgrund mündlicher Erörterung, sondern in einem sog. gemischt mündlich-schriftlichen Verfahren ergeht, ist nicht gem. § 57 Satz 2 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar. Vielmehr ist der Beschwerdeführer zunächst auf die nach der gesetzgeberischen Entscheidung gem. § 54 Abs. 2 FamFG vorrangige (erneute) mündliche Verhandlung beim Familiengericht zu verweisen.

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 31. Oktober 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 13. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.