OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.09.2022
13 UF 98/22
Normen:
FamFG § 49 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 42/22

Beschwerde gegen die einstweilige Entziehung von Teilen eines SorgerechtsVerdacht der KindesmisshandlungNotwendige Folgenabwägung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 13 UF 98/22

DRsp Nr. 2022/14027

Beschwerde gegen die einstweilige Entziehung von Teilen eines Sorgerechts Verdacht der Kindesmisshandlung Notwendige Folgenabwägung

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 26.04.2022 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 2.000 €.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 49 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der beschwerdeführende bisher allein sorgeberechtigte Vater wendet sich gegen die einstweilige Entziehung von Teilen des Sorgerechts für seine vier Kinder.

Die Kinder wurden wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung durch den Vater nach einer Kinderschutzmeldung der Schule vom Jugendamt in Obhut genommen, wogegen der Vater Widerspruch erhoben hat.