KG - Beschluss vom 15.08.2019
1 W 432/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; PStG § 27 Abs. 1; TSG § 10; TSG § 11; BGB § 1594 Abs. 2; BGB § 1595 Abs. 1; BGB § 1595 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen III 96/18

Beschwerde gegen die Eintragung eines Vaters in ein GeburtenregisterMann-zu-Frau-TranssexuelleFrau-zu-Mann-Transsexuelle

KG, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 1 W 432/18

DRsp Nr. 2019/12856

Beschwerde gegen die Eintragung eines Vaters in ein Geburtenregister Mann-zu-Frau-Transsexuelle Frau-zu-Mann-Transsexuelle

1. Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann die Vaterschaft zu einem Kind anerkennen, weil sie bei Abgabe der Anerkennungserklärung weiterhin als Mann gilt. 2. Es wäre sinnwidrig, einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen bei der Anerkennung einer Vaterschaft als Mann und nach dem Wirksamwerden der Anerkennung als Frau zu behandeln.

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, den Beteiligten zu 5) nicht als Vater des Beteiligten zu 1) zu beurkunden.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; PStG § 27 Abs. 1; TSG § 10; TSG § 11; BGB § 1594 Abs. 2; BGB § 1595 Abs. 1; BGB § 1595 Abs. 2;

Gründe:

I.