OLG Hamm - Beschluss vom 20.12.2019
13 UF 177/19
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;

Beschwerde gegen die Entziehung eines AufenthaltsbestimmungsrechtsStrikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 13 UF 177/19

DRsp Nr. 2021/12163

Beschwerde gegen die Entziehung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts Strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter vom 1. August 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - in H vom 14. Juni 2019 dahin abgeändert, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für N - M C , geb. am 00.00.2013 nicht entzogen wird. Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I