OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.09.2021
13 UF 111/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 19.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 169/21

Beschwerde gegen die Entziehung von SorgerechtsteilenErwiesene Gefährdung des körperlichen oder geistigen oder seelischen KindeswohlsUnzulässigkeit von Vorratsbeschlüssen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 13 UF 111/21

DRsp Nr. 2021/16655

Beschwerde gegen die Entziehung von Sorgerechtsteilen Erwiesene Gefährdung des körperlichen oder geistigen oder seelischen Kindeswohls Unzulässigkeit von Vorratsbeschlüssen

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 19.07.2021 - 32 F 169/21 - aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

I.

Die allein sorgeberechtigte Mutter des betroffenen Kindes M... wendet sich gegen die ihr im Wege der einstweiligen Anordnung entzogenen Sorgerechtsteile Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Umgangsregelung und Recht zur Antragstellung von Hilfen zur Erziehung, für die Ergänzungspflegschaft des Jugendamts angeordnet worden ist.