Auf die Beschwerde der Eltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 18.05.2022 in Ziffer 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Derzeit sind sorgerechtliche Maßnahmen nicht mehr veranlasst.
Damit besteht wieder in vollem Umfang die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern für das Kind T. J., geboren 2014.
2.Die Eltern tragen die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
I.
Die Eltern wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Erteilung einer Weisung im Rahmen des § 1666 BGB.
Die verheirateten Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt für ihren Sohn T., geb. 2014. Das Kind wurde mit 6 Jahren 10 Monaten im September 2021 als Erstklässler in die S.schule A. eingeschult, ist dort aber nie erschienen und hat auch keine andere Schule besucht. Den fehlenden Schulbesuch erklärten die Eltern zunächst mit den Coronamaßnahmen. Auch nach deren Wegfall im April 2022 erfolgte kein Schulbesuch.
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