OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.08.2022
5 UFH 3/22
Normen:
FamFG § 49 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 18
FuR 2023, 37
MDR 2022, 1551
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 334/21

Beschwerde gegen die Erteilung einer Weisung zum SchulbesuchVerweigerung eines Schulbesuchs als KindeswohlgefährdungHinreichende Wissensvermittlung auf andere Weise

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.08.2022 - Aktenzeichen 5 UFH 3/22

DRsp Nr. 2022/14496

Beschwerde gegen die Erteilung einer Weisung zum Schulbesuch Verweigerung eines Schulbesuchs als Kindeswohlgefährdung Hinreichende Wissensvermittlung auf andere Weise

Bei einer Weigerung der Eltern, das Kind eine Schule besuchen zu lassen, kommt eine Kindeswohlgefährdung in Betracht, auch wenn die Eltern auf andere Weise für eine hinreichende Wissensvermittlung und sonstige Entwicklung des Kindes sorgen.

Normenkette:

FamFG § 49 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1;

[Tatbestand]

I.

Im Wege der einstweiligen Anordnung werden ergänzend zu Ziffer 1 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 18.05.2022 (1 F 334/21) vorläufig folgende weitere Maßnahmen getroffen:

1. Die elterliche Sorge für das Kind T. J., geboren 2014, wird hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten und hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts an Schultagen für die Dauer der Unterrichtszeiten vorläufig den Eltern entzogen.

2. Insoweit wird Ergänzungspflegschaft angeordnet.

3. Zum Ergänzungspfleger wird bestimmt: Jugendamt, Landratsamt Ortenaukreis, Badstr. 20, 77652 Offenburg.

4. Die Eltern werden verpflichtet, das Kind jeweils an den Schultagen an den Ergänzungspfleger auf Verlangen herauszugeben.