SchlHOLG - Beschluß vom 30.08.1995
2 W 135/94
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4 § 1836 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3, 103 ; ZSEG § 16 ;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 224
FamRZ 1996, 624
NJW-RR 1996, 125
OLGReport-Schleswig 1995, 43
OLGReport-Schleswig 1995, 44
Rpfleger 1996, 156
SchlHA 1995, 317
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 183/94
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII B 109

Beschwerde gegen die Festsetzung der Betreuervergütung

SchlHOLG, Beschluß vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 2 W 135/94

DRsp Nr. 1995/6410

Beschwerde gegen die Festsetzung der Betreuervergütung

»Gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht über die Vergütung des Vormundes aus der Staatskasse findet ausnahmsweise die weitere Beschwerde statt, wenn die Entscheidung auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf Willkür beruht.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4 § 1836 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3, 103 ; ZSEG § 16 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28.05.1993 für den Betroffenen wegen eines fortgeschrittenen hirnorganischen Psychosyndroms bei chronischem Alkoholmißbrauch eine Betreuung eingerichtet. Zum Betreuer ist auf Vorschlag der Betreuungsbehörde der ehemalige Betreuer (künftig: Betreuer) bestellt worden, der damals noch nicht beim Betreuungsverein beschäftigt war. Den ursprünglichen Aufgabenkreis (Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung, Vermögenssorge einschließlich Wohnungsauflösung) hat das Amtsgericht auf Initiative des Betreuers mit einstweiliger Anordnung vom 12.07.1993 um einen Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögenssorge erweitert, weil sich herausgestellt hatte, daß der Betroffene mit seinen Einkünften nicht umgehen konnte.