OLG Celle - Beschluss vom 18.03.2021
6 W 27/21
Normen:
FamFG § 84;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 796
ZEV 2021, 750

Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung für einen NachlassverwalterVergütungsbemessung einer Nachlasspflegschaft als Unterart der NachlassverwaltungBerücksichtigung eines höheren HaftungsrisikosEinwendungen gegen die Art der GeschäftsführungEinrede der Verjährung

OLG Celle, Beschluss vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 6 W 27/21

DRsp Nr. 2022/962

Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung für einen Nachlassverwalter Vergütungsbemessung einer Nachlasspflegschaft als Unterart der Nachlassverwaltung Berücksichtigung eines höheren Haftungsrisikos Einwendungen gegen die Art der Geschäftsführung Einrede der Verjährung

1. Die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG gilt nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters. 2. Bei der Bemessung der angemessenen Vergütung kann mangels entgegenstehender Bestimmungen in § 1987 BGB auf die in § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Vergütung genannten Kriterien, also auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse sowie auf Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte zurückgegriffen werden, weil die Nachlassverwaltung gemäß § 1975 BGB eine Unterart der Nachlasspflegschaft ist; die Vergütung kann nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden. 3. Dass auf diese Weise der Nachlassverwalter unter Umständen zu einer höheren Vergütung kommt als ein nach § 1960 oder 1961 BGB bestellter Nachlasspfleger ist durchaus gerechtfertigt, weil die Nachlassverwaltung sich von der Nachlasspflegschaft sowohl durch ihren besonderen Zweck (§ 1975 BGB) als auch durch das mit diesem speziellen Zweck verbundene höhere Haftungsrisiko des Verwalters (§ 1985 Abs. 2 BGB) unterscheidet.