OLG Braunschweig - Beschluss vom 25.05.2022
2 WF 67/22
Normen:
FamGKG § 59 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Herzberg, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 127/20

Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für ein KindesunterhaltsverfahrenUnzulässigkeit einer Beschwerde mangels BeschwerBegehr eines Prozessbevollmächtigten auf Herabsetzung eines Verfahrenswertes

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 2 WF 67/22

DRsp Nr. 2022/8267

Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für ein Kindesunterhaltsverfahren Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Beschwer Begehr eines Prozessbevollmächtigten auf Herabsetzung eines Verfahrenswertes

1. Die dem Rechtsmittelgericht gesetzlich eingeräumte Befugnis eine von ihm als unzutreffend erkannte Verfahrenswertfestsetzung zu korrigieren (§ 55 Abs. 3 S. FamGKG), entfällt nicht, wenn die eingelegte Verfahrenswertbeschwerde unzulässig ist. 2. Das dem Rechtsmittelgericht in § 55 Abs. 3 Satz 1 FamGKG eingeräumte Ermessen zur Abänderung des Verfahrenswertes ist jedoch im Lichte und unter Beachtung von § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG eingeschränkt. 3. Das Rechtsmittelgericht kann die Festsetzung des Verfahrenswertes im Falle einer unzulässigen Verfahrenswertbeschwerde von Amts wegen deshalb nur ändern, wenn die Kostendifferenz zwischen dem festgesetzten Verfahrenswert und dem zutreffenden Verfahrenswert den Wert von 200,00 € übersteigt.

DieBeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom27.Dezember2021gegendie Festsetzung des Verfahrenswertes in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Herzberg am Harz vom 16. November 2021 wird verworfen.