Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 20.4.2021 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerde betrifft die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nummer 1003 Abs. 2 VV RVG im Rahmen der Verfahrenskostenhilfevergütung. Der Beschwerdegegner vertrat in einem Hauptsacheverfahren nach § 1666 BGB als beigeordneter Verfahrensbevollmächtigter die Kindesmutter. Anlass des Verfahrens war, dass die Kindesmutter zusammen mit ihrer sechsjährigen Tochter in einer Mutter-Kind-Einrichtung lebte und Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter aufgrund Drogenkonsums bestanden. Im Rahmen einer anberaumten Anhörung am 7.1.2020 gaben die Beteiligten folgende Erklärung ab: "Die Beteiligten verständigen sich darauf, dass die Mutter auf Aufforderung zweimal eine Blut- und Urinprobe im UKE abgeben wird." Mit Beschluss vom gleichen Tage stellte das Gericht daraufhin das Verfahren ein, weil Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht erforderlich seien. Der Verfahrenswert wurde auf 3.000 € festgesetzt.
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