OLG Hamburg - Beschluss vom 01.07.2021
2 WF 46/21
Normen:
RVG -VV Nr. 1003 Abs. 2; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 983 F 308/19

Beschwerde gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr im Rahmen einer VerfahrenskostenhilfevergütungUnerheblichkeit der Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand in KindschaftssachenEntbehrlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 2 WF 46/21

DRsp Nr. 2022/3154

Beschwerde gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr im Rahmen einer Verfahrenskostenhilfevergütung Unerheblichkeit der Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand in Kindschaftssachen Entbehrlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 20.4.2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1003 Abs. 2; BGB § 1666;

Gründe:

I.

Die Beschwerde betrifft die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nummer 1003 Abs. 2 VV RVG im Rahmen der Verfahrenskostenhilfevergütung. Der Beschwerdegegner vertrat in einem Hauptsacheverfahren nach § 1666 BGB als beigeordneter Verfahrensbevollmächtigter die Kindesmutter. Anlass des Verfahrens war, dass die Kindesmutter zusammen mit ihrer sechsjährigen Tochter in einer Mutter-Kind-Einrichtung lebte und Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter aufgrund Drogenkonsums bestanden. Im Rahmen einer anberaumten Anhörung am 7.1.2020 gaben die Beteiligten folgende Erklärung ab: "Die Beteiligten verständigen sich darauf, dass die Mutter auf Aufforderung zweimal eine Blut- und Urinprobe im UKE abgeben wird." Mit Beschluss vom gleichen Tage stellte das Gericht daraufhin das Verfahren ein, weil Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht erforderlich seien. Der Verfahrenswert wurde auf 3.000 € festgesetzt.