OLG Köln - Beschluss vom 24.01.2022
14 WF 184/21
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; FamFG § 156 Abs. 2; BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 37/20
LG Bonn, vom 14.12.2021

Beschwerde gegen die Festsetzung einer EinigungsgebührEinigungsgebühr in Kindschaftssachen auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten VergleichsEntstehen einer Einigungsgebühr in Kinderschutzverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 14 WF 184/21

DRsp Nr. 2022/8359

Beschwerde gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr Einigungsgebühr in Kindschaftssachen auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs Entstehen einer Einigungsgebühr in Kinderschutzverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn vom 14.12.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 09.11.2021 (14 F 37/20) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; FamFG § 156 Abs. 2; BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.