1. Die Beschwerde des Sachverständigen vom 4. Juni 2019 wird verworfen.
2. Der Antragsteller hat Kosten i.H.v. 4.446 € (4.500 € abzgl. 54 €) zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers vom 6. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 25. März 2019 (Bl. 456; berichtigt durch weiteren Beschluss vom 16. Mai 2019, Bl. 480) hat das Amtsgericht - Familiengericht - Oranienburg auf die Erinnerung des Antragstellers vom 17. August 2017 unter deren teilweiser Zurückweisung die Vergütung des Sachverständigen auf einen Betrag von 7.955,39 € festgesetzt.
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