OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.09.2019
9 WF 189/19
Normen:
FamFG § 57; FamFG § 59 Abs. 3; ZPO § 407a Abs. 4 S. 2; FamFG § 30 Abs. 1; JVEG § 8a Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 368
MDR 2020, 124
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 16/16

Beschwerde gegen die Festsetzung einer SachverständigenvergütungVerletzung der Mitteilungsverpflichtung eines SachverständigenKosten außer Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstandes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen 9 WF 189/19

DRsp Nr. 2019/13681

Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung Verletzung der Mitteilungsverpflichtung eines Sachverständigen Kosten außer Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstandes

1. Ein Sachverständiger ist in Verfahren nach dem FamFG grundsätzlich verpflichtet, das Gericht rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass voraussichtlich Kosten entstehen, die erkennbar nicht im Verhältnis zum Wert des Verfahrensgegenstandes stehen. 2. Bei Verletzung dieser Mitteilungspflicht hat das Gericht gem. § 8a Abs. 3 JVEG nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung zu bestimmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert steht.

1. Die Beschwerde des Sachverständigen vom 4. Juni 2019 wird verworfen.

2. Der Antragsteller hat Kosten i.H.v. 4.446 € (4.500 € abzgl. 54 €) zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers vom 6. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 57; FamFG § 59 Abs. 3; ZPO § 407a Abs. 4 S. 2; FamFG § 30 Abs. 1; JVEG § 8a Abs. 3;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 25. März 2019 (Bl. 456; berichtigt durch weiteren Beschluss vom 16. Mai 2019, Bl. 480) hat das Amtsgericht - Familiengericht - Oranienburg auf die Erinnerung des Antragstellers vom 17. August 2017 unter deren teilweiser Zurückweisung die Vergütung des Sachverständigen auf einen Betrag von 7.955,39 € festgesetzt.