OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2022
13 WF 185/21
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 546
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 129/19

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Ausfalls von WochenendumgängenBehauptetes Nichterscheinen einer UmgangsbegleiterinKeine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Umgangsregelung im Zwangsmittelverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2022 - Aktenzeichen 13 WF 185/21

DRsp Nr. 2022/10263

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Ausfalls von Wochenendumgängen Behauptetes Nichterscheinen einer Umgangsbegleiterin Keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Umgangsregelung im Zwangsmittelverfahren

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 08.09.2021 - 29 F 129/19 - dahin abgeändert, dass ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 € und ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 8 Tagen angeordnet.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 3/4 und der Antragsgegner 1/4 zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen Ausfalls der am 29.05.2021, 12.06.2021, 26.06.2021 und 24.07.2021 jeweils beginnenden Wochenendumgänge des in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Sohns mit seinem Vater, dem Antragsgegner.