OLG Hamm - Beschluss vom 08.01.2019
9 WF 232/18
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamGKG § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 221/17

Beschwerde gegen die Festsetzung eines VerfahrenswertesBerücksichtigung von Vermögensverhältnissen bei der WertfestsetzungNur prozentuale Berücksichtigung

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 9 WF 232/18

DRsp Nr. 2019/7476

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Verfahrenswertes Berücksichtigung von Vermögensverhältnissen bei der Wertfestsetzung Nur prozentuale Berücksichtigung

Nicht das vorhandene Vermögen als solches ist für die Wertfestsetzung bei der Bemessung eines Verfahrenswertes ausschlaggebend; vielmehr ist zur Beurteilung der "Vermögensverhältnisse" nur auf einen prozentualen Anteil abzustellen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 20.08.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 01.08.2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Verfahrenswert wird für das erstinstanzliche Scheidungsverbundverfahren festgesetzt auf 47.262,00 EUR.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamGKG § 43 Abs. 1;

Gründe

I.

Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten mit Beschluss vom 01.08.2018 geschieden und darüber hinaus Anordnungen zum Versorgungsausgleich getroffen.

Der Verfahrenswert wurde mit Beschluss vom 01.08.2018 wie folgt festgesetzt:

Ehesache Nettoeinkommen Ehemann 3.200,00
Nettoeinkommen Ehefrau 1.500,00
abzgl. Pauschalbetrag für ein minderjähriges Kind - 300,00
zzgl. Kindergeld 192,00
Summe 4.590,00
in 3 Monaten 13.770,00